Krankenversicherung zwischen Job und Rente: die Kosten, die kaum jemand einplant
- Mit dem Ende des Jobs endet die Pflichtversicherung über den Arbeitgeber. Bis zur Rente bist Du freiwillig gesetzlich versichert, und zahlst Beiträge auf Deine gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Kapitalerträge, Mieten, Betriebs- und Privatrenten.
- Der Satz liegt 2026 bei rund 20,5 Prozent (14,0 ermäßigt + 2,9 Zusatzbeitrag + 3,6 Pflege; ohne Kinder 21,1). Mindestens auf 1.318,33 € im Monat (≈ 270 €), höchstens auf 5.812,50 € (≈ 1.190 €).
- Mit der Rente wird es günstiger, wenn Du die 9/10-Regel erfüllst: In der Krankenversicherung der Rentner zahlst Du nur auf Rente und Versorgungsbezüge, die Rentenversicherung übernimmt die Hälfte. Kapitalerträge und Mieten bleiben beitragsfrei.
- Wer die 9/10-Regel verfehlt, bleibt lebenslang freiwillig versichert, mit Beiträgen auf alles. Privat Versicherte zahlen ihre Prämie weiter und bekommen einen Zuschuss auf die Rente.
- In unserem Beispielplan kosten vier Brückenjahre zwischen 63 und 67 rund 19.000 € Beiträge, in den Jahren mit den höchsten Depot-Entnahmen. Vermögenskurve rechnet sie seit September 2026 automatisch mit.
Worum es geht: Dieser Artikel beschreibt den Weg gesetzlich Versicherter: das sind rund neun von zehn Angestellten. Wer privat versichert ist, findet weiter unten einen eigenen Abschnitt; für ihn gelten andere Regeln, aber dasselbe Problem.
Die kurze Antwort: Die Krankenversicherung ist die Ausgabe, die im Ruhestandsplan am häufigsten fehlt, und die zwischen Job und Rente am meisten kostet. Solange Du angestellt bist, zahlt der Arbeitgeber die Hälfte und die Beiträge laufen unsichtbar über die Gehaltsabrechnung. Am Tag nach dem letzten Arbeitstag bist Du Selbstzahler auf Dein ganzes Einkommen. Erst mit der Rente wird es wieder günstiger, für die meisten, nicht für alle.
Drei Phasen, drei Regelwerke
Für die Krankenversicherung zerfällt der Weg in den Ruhestand in drei Abschnitte, und jeder folgt eigenen Regeln:
- Bis zum letzten Gehalt: pflichtversichert als Arbeitnehmer. Beiträge auf das Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze, der Arbeitgeber trägt die Hälfte. Kapitalerträge und Mieten spielen keine Rolle.
- Zwischen Job und Rente: freiwillig versichert. Beiträge auf alles, was Du hast, mit Untergrenze und Obergrenze. Das ist die Phase, um die es in diesem Artikel geht.
- Ab Rentenbeginn: pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner, wenn die 9/10-Regel erfüllt ist, sonst weiter freiwillig.
Wer mit 63 aufhört und mit 67 die Rente bezieht, verbringt vier Jahre in der mittleren Phase. Wer die Rente mit Abschlägen früher nimmt, verkürzt sie, und tauscht Beitragsjahre gegen lebenslang niedrigere Rente. Beides lässt sich rechnen; keines von beidem ist automatisch besser.
Freiwillig versichert: Beiträge auf das ganze Einkommen
Als freiwilliges Mitglied bemisst die Kasse Deinen Beitrag nach der „gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ (§ 240 SGB V). Das ist deutlich mehr als das, was ein Arbeitnehmer kennt:
- Kapitalerträge: Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen, realisierte Kursgewinne und die Vorabpauschale, so, wie sie im Steuerbescheid stehen, nach Teilfreistellung. Der Sparer-Pauschbetrag wird nicht abgezogen, Verluste aus anderen Einkommensarten werden nicht verrechnet; die Kasse zieht lediglich eine Werbungskostenpauschale von 51 € im Jahr ab.
- Mieteinnahmen: die Bruttokaltmiete abzüglich Werbungskosten, also in etwa das, was im Steuerbescheid als Einkünfte aus Vermietung steht.
- Betriebsrenten, Direktversicherungen, private Renten: in voller Höhe, ohne Freibetrag: den gibt es erst in der Krankenversicherung der Rentner.
- Nicht beitragspflichtig: der Verkauf von Substanz. Wer Anteile mit Verlust oder ohne Gewinn verkauft, zahlt darauf nichts. Entscheidend ist der Gewinnanteil der Entnahme, nicht ihre Höhe.
Darauf rechnet die Kasse den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent (ohne Anspruch auf Krankengeld) plus den Zusatzbeitrag ihrer Kasse (im Durchschnitt 2,9 Prozent im Jahr 2026) plus 3,6 Prozent Pflegeversicherung, 4,2 Prozent für Kinderlose ab 23. Zusammen rund 20,5 bis 21,1 Prozent.
Zwei Sonderfälle: Ist Dein Partner gesetzlich versichert und Dein eigenes Einkommen bleibt unter 565 € im Monat (ein Siebtel der Bezugsgröße), kannst Du beitragsfrei familienversichert sein; für Kapitalerträge gilt dabei die steuerliche Sicht, also mit Sparer-Pauschbetrag. Ist Dein Partner dagegen nicht gesetzlich versichert, rechnet die Kasse einen Teil seines Einkommens Dir zu, auch wenn Du selbst nichts verdienst.
Was das in Zahlen heißt
Nehmen wir Sabine, 58, aus unserem Artikel Feste Rendite oder echte Marktgeschichte: 600.000 € Depot, Ruhestand mit 63, gesetzliche Rente von 1.600 € ab 67, Wunscheinkommen 4.200 € im Monat. In den vier Brückenjahren entnimmt sie rund 70.000 € im Jahr aus dem Depot; etwa die Hälfte davon ist Gewinn. Ihre Beitragsgrundlage liegt damit zwischen 20.000 und 30.000 € im Jahr: deutlich über der Mindestbemessung, weit unter der Obergrenze.
19.000 € sind nicht dramatisch, bis man sieht, wann sie fällig werden: in den Jahren, in denen das Depot ohnehin am stärksten belastet ist, weil noch keine Rente fließt. Das ist die Phase, in der das Renditereihenfolge-Risiko am meisten Schaden anrichtet. Ein Beitrag, der dort fehlt, wirkt wie eine höhere Entnahme genau zur falschen Zeit. Wer die Brückenjahre nicht rechnet, unterschätzt seinen Plan nicht um 19.000 €, sondern um deren Wirkung über dreißig Jahre.
Ab Rentenbeginn: die Krankenversicherung der Rentner
Mit der gesetzlichen Rente wechselst Du in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR), wenn Du die 9/10-Regel erfüllst: In der zweiten Hälfte Deines Erwerbslebens, gerechnet vom ersten Arbeitstag bis zum Rentenantrag, musst Du zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert gewesen sein. Pflichtversicherung, freiwillige Mitgliedschaft und Familienversicherung zählen alle; je Kind werden pauschal drei Jahre angerechnet (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 SGB V).
In der KVdR ändert sich die Bemessung grundlegend: Beitragspflichtig sind nur noch die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und ein etwaiges Arbeitseinkommen. Auf die Rente zahlst Du den halben allgemeinen Beitragssatz (7,3 Prozent plus den halben Zusatzbeitrag), und die Rentenversicherung übernimmt die andere Hälfte; die Pflegeversicherung trägst Du allein. Kapitalerträge, Mieten und private Renten sind beitragsfrei. Für Betriebsrenten gilt seit 2020 ein Freibetrag, 2026 sind das 197,75 € im Monat (ein Zwanzigstel der Bezugsgröße); darüber wird der volle Satz fällig, die Pflegeversicherung allerdings ab dem ersten Euro. Wer sich eine Betriebsrente als Kapital auszahlen lässt, verteilt die Kasse rechnerisch auf 120 Monate und verbeitragt jeden davon.
Wer die 9/10-Regel verfehlt (typisch nach langer Selbstständigkeit oder Jahren in der privaten Versicherung), bleibt als Rentner freiwillig versichert: mit Beiträgen auf Rente, Betriebsrente und Kapitalerträge, Mieten, Privatrenten, ohne Freibetrag, lebenslang. Die Rentenversicherung zahlt auch dann einen Zuschuss auf die Rente, der Rest bleibt bei Dir. Der Unterschied zur KVdR kann bei einem größeren Depot mehrere hundert Euro im Monat betragen: über dreißig Rentenjahre ein Betrag, der eine Planung kippen kann.
Privat versichert: Prämie statt Prozent
Wer privat versichert ist, kennt das Problem der Brückenjahre in anderer Form: Die Prämie hängt nicht vom Einkommen ab, sondern vom Tarif und vom Alter, und der Arbeitgeberzuschuss fällt mit dem Gehalt weg. Bis zur Rente zahlst Du die volle Prämie allein. Ab Rentenbeginn übernimmt die Rentenversicherung einen Zuschuss in Höhe des halben allgemeinen Beitragssatzes samt halbem Zusatzbeitrag auf die Rente (§ 106 SGB VI; 2026 sind das 8,75 Prozent), höchstens die Hälfte der tatsächlichen Prämie. Die Prämie selbst steigt im Alter weiter, unabhängig davon, was Du verdienst.
Ein Wechsel zurück in die gesetzliche Versicherung ist ab 55 praktisch ausgeschlossen (§ 6 Abs. 3a SGB V): Wer in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war, bleibt privat, auch als Rentner. Wer diese Tür noch offen hat, sollte sie vor dem 55. Geburtstag bewusst schließen oder nutzen; danach ist die Entscheidung gefallen.
Wie Vermögenskurve die Brückenjahre rechnet
Seit September 2026 hat Vermögenskurve einen eigenen Bereich Krankenversicherung. Du wählst zunächst gesetzlich oder privat. Für die gesetzliche Versicherung legst Du fest, was zwischen Job und Rente gilt: pflichtversichert (etwa, weil Du bis zur Rente arbeitest oder Arbeitslosengeld beziehst), freiwillig bis zur Rente (die Vorgabe) oder freiwillig lebenslang (wenn Du die 9/10-Regel verfehlst). Dazu den Beitragssatz (Vorgabe 20,5 Prozent, mit einem Umschalter für Kinder) und ab wann der Rentner-Satz gilt.
Der Planer legt die Beiträge dann Jahr für Jahr auf die Bemessungsgrundlage aus Deinem Plan: die Kapitalerträge Deiner Entnahmen nach Teilfreistellung, positive Mietüberschüsse nach Anlage V, Betriebs- und Privatrenten, mit der Mindestbemessung von 1.318,33 € und der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 €, beide mit der Inflation fortgeschrieben. Die Beiträge erscheinen als eigener Abfluss in der Einkommensübersicht und in der Geldfluss-Grafik, die Karte „Absicherung“ zeigt sie in der Brückenzeile („63–66: keine Renten · KV/PV 270 €/M“), und im Grundbedarf trägst Du unter Gesundheit nur noch Eigenanteile ein: die Beiträge sind schon drin. Ab Rentenbeginn gilt der Rentner-Satz auf Rente und Betriebsrente, wie in der KVdR: Die Rentenversicherung trägt die Hälfte, Kapitalerträge sind beitragsfrei.
Bei privat rechnet Vermögenskurve keine Prozentbeiträge; Du trägst die Prämie als festen Betrag im Grundbedarf ein und kannst ihr über den Kostenpfad eine eigene Steigerung über der Inflation geben. Der Zuschuss der Rentenversicherung ab Rentenbeginn mindert die Belastung: er ist, wie die Prämie selbst, Teil Deiner Eingabe, nicht des Modells.
Was Du vor dem Ruhestand klären solltest
- Erfüllst Du die 9/10-Regel? Deine Krankenkasse rechnet Dir die Vorversicherungszeit auf Anfrage aus. Die Antwort entscheidet, ob Deine Kapitalerträge im Alter beitragsfrei sind, und damit über einen Betrag, der jeden Renditeunterschied zwischen zwei ETFs in den Schatten stellt.
- Wie hoch ist der Gewinnanteil Deiner Entnahmen? Ein altes Depot mit hohen Kursgewinnen bringt hohe Beiträge; junge Anteile mit wenig Gewinn niedrige. Welche Anteile Du in den Brückenjahren verkaufst, ist deshalb nicht nur eine Steuerfrage (So rechnen wir).
- Mindestbeitrag oder Beitragsbemessungsgrenze? Wer weit unter der Mindestbemessung liegt, zahlt trotzdem rund 270 €. Wer weit über der Obergrenze liegt, zahlt trotzdem nicht mehr als rund 1.190 €. Dazwischen zählt jeder Euro Gewinn mit rund 20 Prozent.
- Bist Du unter 55 und privat versichert? Dann ist jetzt der letzte Moment, in dem eine Rückkehr in die gesetzliche Versicherung überhaupt möglich ist: das ist keine Empfehlung in die eine oder andere Richtung, sondern ein Datum, das Du kennen solltest.
Die Krankenversicherung ist kein Randposten, sondern in den Brückenjahren oft die zweitgrößte Ausgabe nach dem Wunscheinkommen selbst. Ein Plan, der sie kennt, sieht anders aus als einer, der sie vergisst, und das ist der Grund, warum sie in jede gute Ruhestandsplanung gehört.
Häufige Fragen
Muss ich in der Zeit zwischen Job und Rente Krankenversicherung auf Depot-Entnahmen zahlen?
Nicht auf die Entnahme selbst, sondern auf die Kapitalerträge darin: Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen und realisierte Kursgewinne, wie sie im Steuerbescheid stehen, nach Teilfreistellung, aber ohne Sparer-Pauschbetrag. Wer 40.000 € aus dem Depot entnimmt, von denen 15.000 € Gewinn sind, zahlt Beiträge auf 15.000 €. Wer nur Substanz verkauft, zahlt den Mindestbeitrag.
Was ist die 9/10-Regel?
Wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert war (pflichtversichert, freiwillig oder familienversichert), kommt mit der Rente in die Krankenversicherung der Rentner. Dort zahlst Du Beiträge nur auf Rente und Versorgungsbezüge, nicht auf Kapitalerträge und Mieten. Je Kind werden drei Jahre angerechnet. Wer die Regel verfehlt, bleibt lebenslang freiwillig versichert.
Was kostet die freiwillige Versicherung mindestens und höchstens?
2026 liegt die Mindestbemessung bei 1.318,33 € im Monat: Auch ohne jedes Einkommen zahlst Du darauf Beiträge: rund 270 € im Monat inklusive Pflegeversicherung. Nach oben deckelt die Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 €: höchstens rund 1.190 € im Monat, wie hoch Dein Einkommen auch ist.
Zählt das Einkommen meines Partners mit?
Nur, wenn Dein Partner nicht gesetzlich versichert ist, etwa privat versichert. Dann rechnet die Kasse einen Teil seines Einkommens Dir zu. Ist Dein Partner gesetzlich versichert, zählt sein Einkommen nicht; umgekehrt kannst Du bei ihm familienversichert sein, wenn Dein eigenes Einkommen unter 565 € im Monat liegt.
Kann ich vor der Rente aus der privaten in die gesetzliche Versicherung zurück?
Ab 55 praktisch nicht mehr. Wer in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war, bleibt privat, auch als Rentner. Die Rentenversicherung zahlt dann einen Zuschuss zur privaten Prämie in Höhe des halben allgemeinen Beitragssatzes auf die Rente, höchstens die Hälfte der Prämie.
Wie rechnet Vermögenskurve die Brückenjahre?
Im Bereich Krankenversicherung wählst Du „gesetzlich“ oder „privat“ und für die Zeit zwischen Job und Rente: pflichtversichert, freiwillig bis zur Rente oder freiwillig lebenslang. Der Planer legt die Beiträge auf Kapitalerträge, Mieten und private Renten (mit Mindestbemessung und Beitragsbemessungsgrenze 2026) und zieht sie Jahr für Jahr vom verfügbaren Einkommen ab. Ab Rentenbeginn gilt der Rentner-Satz auf Rente und Betriebsrente. Bei „privat“ trägst Du Deinen heutigen Gesamtbeitrag ein: Der Planer zahlt Dir ab Rentenbeginn den Zuschuss der Rentenversicherung als steuerfreien Zufluss und zieht den Grundschutz-Anteil des Beitrags als Sonderausgabe von der Einkommensteuer ab; die Prämie selbst bleibt in Deinem Grundbedarf.
Zum Weiterlesen
Quellen und Grundlagen
- § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Versicherungspflicht der Rentner (KVdR) und die 9/10-Regel; § 5 Abs. 2 SGB V. Anrechnung von drei Jahren je Kind.
- § 9 SGB V. Freiwillige Versicherung; § 240 SGB V. Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes.
- § 226 Abs. 2 SGB V. Freibetrag für Versorgungsbezüge (Betriebsrenten) in der KVdR; § 229 SGB V. Versorgungsbezüge, 1/120-Regel bei Kapitalauszahlung.
- § 106 SGB VI. Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung, auch für privat Versicherte; § 6 Abs. 3a SGB V. Rückkehr in die gesetzliche Versicherung ab 55.
- Bundesregierung / GKV-Spitzenverband: Rechengrößen der Sozialversicherung 2026. Bezugsgröße 3.955 €/Monat, Beitragsbemessungsgrenze KV/PV 5.812,50 €/Monat, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9%, Pflegeversicherung 3,6% (+0,6 Punkte ohne Kinder).
- Techniker Krankenkasse: Welche Einnahmen werden bei der Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte berücksichtigt? Kapitalerträge ohne Sparer-Pauschbetrag, keine Verlustverrechnung zwischen Einkommensarten, Bruttokaltmiete abzüglich Werbungskosten.
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